BayObLG - Beschluß vom 28.04.1980
RReg 1 St 28/80
Normen:
AKB § 2 ; PflVG § 6 Abs. 1 ; VVG § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 59, 235

BayObLG - Beschluß vom 28.04.1980 (RReg 1 St 28/80) - DRsp Nr. 1994/7507

BayObLG, Beschluß vom 28.04.1980 - Aktenzeichen RReg 1 St 28/80

DRsp Nr. 1994/7507

1. Bei der vertraglichen Zusage einer vorläufigen Deckung in der Kraftfahrzeugs-Haftpflichtversicherung mit der Maßgabe, daß die Prämie erst mit der Einlösung des Versicherungsscheins des Hauptvertrags zu zahlen ist, ist die Erstprämie bis zur Aushändigung des Versicherungsscheins (mit oder nebst Beitragsrechnung) gestundet. 2. Die Annahme eines wirksamen, auch zum Außerkrafttreten der Deckungszusage führenden Rücktritts des Versicherers vom Hauptvertrag setzt deshalb den Nachweis voraus, daß der Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer zugegangen war.

Normenkette:

AKB § 2 ; PflVG § 6 Abs. 1 ; VVG § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 59, 235