BayObLG - Beschluß vom 28.07.1983 (1 ObOWi 122/83) - DRsp Nr. 1994/7386
BayObLG, Beschluß vom 28.07.1983 - Aktenzeichen 1 ObOWi 122/83
DRsp Nr. 1994/7386
Die öffentliche Zustellung des Bußgeldbescheides ist unwirksam, wenn sich die Verwaltungsbehörde nicht zuvor aller ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mittel zur Erforschung des Aufenthalts des Betroffenen bedient hat.