BayObLG - Beschluß vom 28.07.1983 (1 ObOWi 207/83) - DRsp Nr. 1994/7387
BayObLG, Beschluß vom 28.07.1983 - Aktenzeichen 1 ObOWi 207/83
DRsp Nr. 1994/7387
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht deshalb, weil von dem Kraftfahrzeug wegen der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit ein erheblicher Lärm ausgeht, zugleich als Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO zu ahnden.