BayObLG - Beschluß vom 28.10.1983
1 ObOWi 224/83
Normen:
StPO § 228 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 66, 205

BayObLG - Beschluß vom 28.10.1983 (1 ObOWi 224/83) - DRsp Nr. 1994/7380

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1983 - Aktenzeichen 1 ObOWi 224/83

DRsp Nr. 1994/7380

Kann das Gericht mit der Verhandlung erst verspätet beginnen, so kann eine sich hieraus ergebende Verhinderung des zu festgesetzten Terminstunde erschienen Verteidigers zu einer Terminverlegung verpflichten. Daß der Verteidiger von vornherein mit der Möglichkeit eines verspäteten Terminbeginns hätte rechnen müssen, steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

StPO § 228 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 66, 205