BayObLG - Beschluß vom 29.01.1985 (2 ObOWi 346/84) - DRsp Nr. 1998/9372
BayObLG, Beschluß vom 29.01.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 346/84
DRsp Nr. 1998/9372
Ein Verkehrszeichen, das zugeschneit und dessen Inhalt dadurch nicht mehr erkennbar ist, enthält zumindest für solche Verkehrsteilnehmer, die nicht bereits bei früherer Gelegenheit in seinen Geltungsbereich gelangt waren und aufgrund dessen Kenntnis von seinem Inhalt erlangt hatten, in der Regel keine wirksame Anordnung.