BayObLG - Beschluß vom 29.03.1985
2 ObOWi 102/85
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DAR 1986, 250 (Rüth)

BayObLG - Beschluß vom 29.03.1985 (2 ObOWi 102/85) - DRsp Nr. 1998/9395

BayObLG, Beschluß vom 29.03.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 102/85

DRsp Nr. 1998/9395

Der Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG kann auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Akteneinsicht erteilt werden und ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung entscheiden zu wollen, so augenfällig zum Ausdruck gebracht ist, daß er dem Verteidiger auch bei einer nur auf die Prüfung des bisherigen Ermittlungsergebnisses gerichteten Durchsicht der Akten vernünftigerweise nicht entgangen sein konnte.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen
DAR 1986, 250 (Rüth)