BayObLG - Beschluß vom 29.04.1985 (3 ObOWi 93/85) - DRsp Nr. 1998/9403
BayObLG, Beschluß vom 29.04.1985 - Aktenzeichen 3 ObOWi 93/85
DRsp Nr. 1998/9403
1. Wer auf Straßen und Gehwegen Bauschutt lagert, verstößt gegen § 32 Abs. 1StVO, wenn hierdurch der Verkehr erschwert wird.2. Kommt § 32 Abs. 1StVO zur Anwendung, ist für eine Verfolgung der Tat als unbefugte Inanspruchnahme einer Sondernutzung gemäß Art. 66 Nr.1 BayStrWG kein Raum.