Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 31.1.1994 wegen eines Vergehens der Beleidigung zur Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,-- DM. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 7.2.1994 Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 23.2.1994 begründete. Mit Beschluß vom 9.3.1994 verwarf das Landgericht die Berufung gemäß §§ 313, 322 a StPO als unzulässig, weil sie offensichtlich unbegründet sei. Am 15.3.1994 legte der Angeklagte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Sprungrevision ein, mit der er formelle und materielle Rügen erhob. Das Rechtsmittel wurde als unzulässig verworfen.
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