BayObLG - Beschluß vom 29.04.1994
2 St RR 59/94
Normen:
StPO §§ 313, 322a, 335 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 822
StV 1994, 364
VRS 87, 207
wistra 1994, 280

BayObLG - Beschluß vom 29.04.1994 (2 St RR 59/94) - DRsp Nr. 1994/7032

BayObLG, Beschluß vom 29.04.1994 - Aktenzeichen 2 St RR 59/94

DRsp Nr. 1994/7032

Der Berufungsführer kann nicht mehr zur Revision übergehen, nachdem das Landgericht die Berufung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gemäß §§ 313, 322 a StPO als unzulässig verworfen hat (Fortbildung von BayObLGSt 1989, 107).«

Normenkette:

StPO §§ 313, 322a, 335 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 31.1.1994 wegen eines Vergehens der Beleidigung zur Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,-- DM. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 7.2.1994 Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 23.2.1994 begründete. Mit Beschluß vom 9.3.1994 verwarf das Landgericht die Berufung gemäß §§ 313, 322 a StPO als unzulässig, weil sie offensichtlich unbegründet sei. Am 15.3.1994 legte der Angeklagte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Sprungrevision ein, mit der er formelle und materielle Rügen erhob. Das Rechtsmittel wurde als unzulässig verworfen.

Gründe: