BayObLG - Beschluß vom 29.06.1971 (RReg 2 St 556/71 OWi) - DRsp Nr. 1994/7612
BayObLG, Beschluß vom 29.06.1971 - Aktenzeichen RReg 2 St 556/71 OWi
DRsp Nr. 1994/7612
Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist verkehrsordnungsrechtlich nicht verantwortlich, wenn seine Ehefrau den in seinem Personenkraftwagen mitgeführten Reservereifen, der kein vorschriftsmäßiges Profil mehr hat, zur Weiterfahrt nach einer Reifenpanne benutzt.