Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße von 100 DM. Gegen die Entscheidung wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; insbesondere war er der Auffassung, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zu möglichen Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessung abgelehnt und zudem einen unzureichenden Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen.
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