BayObLG - Beschluß vom 29.08.1996
2 ObOWi 645/96
Normen:
StPO § 261, § 267 ; StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 134
DRsp II(286)289c
NStZ-RR 1997, 93
NStZ-RR 1997, 93 (Ls)
NZV 1997, 322
VRS 92, 353
VerkMitt 1997, 28
ZfS 1997, 115

BayObLG - Beschluß vom 29.08.1996 (2 ObOWi 645/96) - DRsp Nr. 1997/126

BayObLG, Beschluß vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 645/96

DRsp Nr. 1997/126

»Die Geschwindigkeitsmessung mit einer "Laserpistole", die mit einem Leuchtpunktvisier versehen ist, liefert grundsätzlich. zuverlässige Ergebnisse, wenn die Gebrauchsanweisung des Geräts und die allgemeinen Einsatzgrundsätze beachtet werden. Dunkelheit, Witterungsverhältnisse sowie eine große Entfernung und die Tatsache der fehlenden fotografischen Dokumentation können Zuordnungsprobleme aufwerfen, die die generelle Geeignetheit des Meßverfahrens indes nicht in Frage stellen.«

Normenkette:

StPO § 261, § 267 ; StVO § 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße von 100 DM. Gegen die Entscheidung wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; insbesondere war er der Auffassung, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zu möglichen Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessung abgelehnt und zudem einen unzureichenden Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen.

Gründe: