BayObLG - Beschluß vom 29.09.1983 (2 ObOWi 159/83) - DRsp Nr. 1994/7381
BayObLG, Beschluß vom 29.09.1983 - Aktenzeichen 2 ObOWi 159/83
DRsp Nr. 1994/7381
Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 10StVO trifft nicht den Verkehrsteilnehmer, der aus dem fließenden Verkehr nach verkehrsbedingtem Warten am Straßenrand weiterfährt.