BayObLG - Beschluß vom 29.11.1973 (RReg 2 St 620/73 OWi) - DRsp Nr. 1994/7597
BayObLG, Beschluß vom 29.11.1973 - Aktenzeichen RReg 2 St 620/73 OWi
DRsp Nr. 1994/7597
Personen, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl 1969 II S. 1587) konsularische Vorrechte und Befreiungen genießen, sind hinsichtlich eines mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohten Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften nur dann nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen, wenn der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in engem sachlichen Zusammenhang mit der wirksamen Wahrnehmung konsularischer Aufgaben steht.