BayObLG - Beschluß vom 30.09.1974
RReg 5 St 573/74 OWi
Normen:
StVZO § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1974, 106
VRS 48, 153
VerkMitt 1975, 2

BayObLG - Beschluß vom 30.09.1974 (RReg 5 St 573/74 OWi) - DRsp Nr. 1994/7587

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1974 - Aktenzeichen RReg 5 St 573/74 OWi

DRsp Nr. 1994/7587

»1. Der nachträgliche Einbau eines anders gearteten Lenkrades bringt die Betriebserlaubnis für einen Kraftwagen unabhängig davon zum Erlöschen, wodurch sich das neue Lenkrad von dem bisherigen im einzelnen unterscheidet (Ergänzung zu BayObLGSt 1972, 236). 2. Ist die Betriebserlaubnis infolge einer am Kraftfahrzeug vorgenommenen Veränderung erloschen, so darf das Fahrzeug ohne rotes Kennzeichen (oder besondere Erlaubnis der Zulassungsstelle) auch nicht zu dem Zweck auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, es zur Erlangung des für die Wiedererteilung einer Betriebserlaubnis erforderlichen Gutachtens beim TÜV vorzufahren.«

Normenkette:

StVZO § 18 Abs. 1 ;

Hinweise:

So auch BayObLG v. 26.10.1972, DAR 1973, 82 = VerkMitt 1973, 45; OLG Koblenz v. 02.01.1974, VRS 46, 467; OLG Saarbrücken v. 09.05.1974, VRS 48, 236; OLG Hamm v. 06.04.1979, VRS 57, 459.

Fundstellen