BayObLG - Beschluß vom 31.07.1980
RReg 1 St 159/80
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
VRS 59, 340

BayObLG - Beschluß vom 31.07.1980 (RReg 1 St 159/80) - DRsp Nr. 1994/7492

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1980 - Aktenzeichen RReg 1 St 159/80

DRsp Nr. 1994/7492

Hat der Unfallbeteiligte zunächst ohne Kenntnis des Unfalls seine Fahrt fortgesetzt, ist er aber, nachdem er nach einer Fahrstrecke von 150 bis 200 m über das Unfallgeschehen unterrichtet wurde, wieder zur Unfallstelle zurückgekehrt, so ist er - nach Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem anwesenden anderen Unfallbeteiligten - nicht verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten, ob Feststellungen auch zugunsten nicht anwesender weiterer Geschädigter (Eigentümer ebenfalls beschädigter parkender Fahrzeuge) getroffen werden; vielmehr trifft ihn insoweit nur eine Anzeigepflicht nach § 142 Abs. 2 und 3 StGB.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen
VRS 59, 340