BayObLG - Urteil vom 06.04.1984
RReg 1 St 69/84
Normen:
KfzStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5 Satz 1; StVZO § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
VRS 67, 155
VerkMitt 1984, 91
ZfS 1984, 254

BayObLG - Urteil vom 06.04.1984 (RReg 1 St 69/84) - DRsp Nr. 1994/7365

BayObLG, Urteil vom 06.04.1984 - Aktenzeichen RReg 1 St 69/84

DRsp Nr. 1994/7365

1. Die Durchführung einer Probefahrt mit einem nicht im normalen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug, an dem kein rotes Kennzeichen angebracht ist, durch eine Person, die ein rotes Kraftfahrzeugkennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt worden war, verstößt jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug vor der Fahrt in einen der zu dem Kennzeichen gehörenden Fahrzeugscheine eingetragen wurde, nicht gegen die Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen, sondern lediglich gegen diejenige über die Anbringung roter Kraftfahrzeugkennzeichen. 2. In einem solchen Fall wird durch die Benutzung des Fahrzeugs keine Kraftfahrzeugsteuer verkürzt.

Normenkette:

KfzStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5 Satz 1; StVZO § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 2, 3 ;
Fundstellen
VRS 67, 155
VerkMitt 1984, 91
ZfS 1984, 254