BayObLG - Urteil vom 06.10.1965 (1 a St 183/65) - DRsp Nr. 1994/7636
BayObLG, Urteil vom 06.10.1965 - Aktenzeichen 1 a St 183/65
DRsp Nr. 1994/7636
Von einem überholenden Verkehrsteilnehmer kann eine Rückkehr auf die Normalspur der Autobahn dann nicht verlangt werden, wenn er unmittelbar nach dem Einscheren wegen eines vorausfahrenden Kraftfahrzeugs wieder ausscheren, also in einer nicht oder nur kann unterbrochenen Schlangenlinie fahren muß.