BayObLG - Urteil vom 18.05.1990
RReg 1 St 35/90
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 367 (Bär)

BayObLG - Urteil vom 18.05.1990 (RReg 1 St 35/90) - DRsp Nr. 1998/10013

BayObLG, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 35/90

DRsp Nr. 1998/10013

1. Bei der Prüfung der Frage der Fahruntüchtigkeit ist zugunsten des Angeklagten von der feststellbaren Mindestblutalkoholkonzentration und bei der Frage der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zugunsten des Angeklagten von der möglichen maximalen Blutalkoholkonzentration auszugehen. 2. Deshalb widerspricht es nicht den Gesetzen der Logik, wenn das erkennende Gericht einerseits auf Grund der getroffenen Feststellungen einen Nachtrunk nicht ausschließt und somit das Vorliegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge alkoholbedingter Fahruntüchtig keit verneint und andererseits von einer nicht ausschließbaren alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit bezüglich der mitangeklagten Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgegangen ist.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen
DAR 1991, 367 (Bär)