BayObLG - Urteil vom 19.01.1990
RReg 1 St 225/89
Normen:
StGB § 240 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 187
StVE StGB § 240 Nr. 16b

BayObLG - Urteil vom 19.01.1990 (RReg 1 St 225/89) - DRsp Nr. 1994/7286

BayObLG, Urteil vom 19.01.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 225/89

DRsp Nr. 1994/7286

Keine Nötigung, wenn ein mit 100 bis 120 km/h fahrender Autofahrer im dichten Wochenendverkehr auf der Autobahn auf einer Strecke von 25 km die Überholspur nicht freigibt, weil er befürchtet, nach dem Ausscheren nach rechts nicht mehr auf die Überholspur zurück fahren zu können. Das Gericht fordert in seinen Entscheidungsgründen, "daß der Einscherende die Möglichkeit haben muß, innerhalb der Lücke 20 Sekunden mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterzufahren". Dies bedeutet, wenn man von einer Geschwindigkeit des Überholenden von 120 km/h und der rechts fahrenden von 80 km ausgeht - nach Bouska DAR 1985, 137, 141 - daß ein Raum von 360 m zwischen zwei auf der Normalspur fahrenden Fahrzeugen vorhanden sein muß. Der Überholende nähert sich dem Vorausfahrenden bei diesen Geschwindigkeiten in 20 Sekunden, um 20 x 12, also 240 m.