OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.08.2023
13 W 17/23
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VVG § 192 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 01.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 46/23

Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen für implantologische Zahnbehandlungen; Erstattung von Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 13 W 17/23

DRsp Nr. 2024/2958

Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen für implantologische Zahnbehandlungen; Erstattung von Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit

1. Soweit der Versicherer eine implantologische Versorgung nur bei seltenen Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen zu bezahlen hat, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erfolgt, schließt das Letztere von vornherein Fallgestaltungen aus, in denen das Ziel der implantologischen Behandlung nicht über die reine Versorgung mit Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit hinausreicht. 2. Selbst dann, wenn einem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht anders als mit Implantaten geholfen werden kann, besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf implantologische Leistungen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 1. Mai 2023 (2 O 46/23) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VVG § 192 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klageerweiterung, mit der er Versicherungsleistungen für implantologische Zahnbehandlungen geltend macht.