Autoren: Fellmann/Zimmer |
Wenn ein deutscher Rechtsanwalt einen britischen Kollegen beauftragt, sollte von vornherein eine klare Regelung bezüglich des Honorars getroffen werden. Bei der Beauftragung sollte auch klargestellt werden, dass der deutsche Mandant Auftraggeber und Gebührenschuldner des britischen Anwalts ist und nicht der deutsche Anwalt selbst. Andernfalls besteht für den Fall, dass der deutsche Mandant die Gebühren des britischen Kollegen nicht bezahlt, die Gefahr, dass der deutsche Anwalt dem britischen Kollegen für die oft nicht unerheblichen Gebühren und Kosten haftet.
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