Bedeutung

Autor: Hofmann

Der Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung seiner für die Unfallregulierung aufgewandten Zeit (z.B. Sachverständigenbeauftragung, Werkstattbeauftragung, Rechtsanwaltbesprechungen; BGH, Urt. v. 11.01.1983 - VI ZR 222/80, NJW 1983, 1107; AG Mainz, Urt. v. 12.03.2009 - 83 C 324/08, SP 2010, 82). Nimmt der Geschädigte hierzu Urlaub, so bekommt er diesen ebenfalls nicht ersetzt. Dieses gilt auch für Betriebe mit eigener Unfallabteilung (BGH, Urt. v. 09.03.1976 - VI ZR 98/75). Auch der Zeitaufwand anlässlich der polizeilichen Ermittlungen wird nicht erstattet. Der Gesetzgeber hat im Recht der unerlaubten Handlung die ersatzfähigen wirtschaftlichen Folgeschäden bei Verletzung einer Person im Wesentlichen auf Nachteile für Erwerb und Fortkommen (§ 842 BGB) begrenzt (BGH, Urt. v. 11.01.1983 - VI ZR 222/80, NJW 1983, 1107). Auch Verdienstausfall, der wegen der Rechtswahrung anfällt, wird nicht erstattet. Diese Position wird ebenfalls durch die Auslagenpauschale ausgeglichen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein ganz außergewöhnlicher Aufwand betrieben werden muss (BGH, Urt. v. 26.02.1980 - VI ZR 53/79).