OLG Hamm - Beschluss vom 21.05.2013
1 RBs 65/13
Normen:
OWiG § 72;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 178
NStZ-RR 2013, 354

Bedingte Zustimmung des Betroffenen zum Beschlussverfahren nach § 72 OWiG

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 65/13

DRsp Nr. 2013/15081

Bedingte Zustimmung des Betroffenen zum Beschlussverfahren nach § 72 OWiG

Stimmt der Betroffene dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG nur unter der Bedingung zu, dass eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Begehung erfolgt und nur eine bestimmte Rechtsfolge verhängt wird, so ist das Gericht gehindert, im Beschlusswege zu entscheiden, wenn es wegen einer Vorsatztat verurteilen will. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es im Übrigen die von dem Betroffenen "akzeptierte" Rechtsfolge verhängen will.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Castrop-Rauxel zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 72;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 78 km/h im Beschlusswege eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot - unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" - verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.