OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.09.2017
3 U 98/17
Normen:
VVG § 192 Abs. 5; AGB § 15 Abs. 1 S. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 232/16

Beendigung einer Krankentagegeldversicherung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 3 U 98/17

DRsp Nr. 2018/15307

Beendigung einer Krankentagegeldversicherung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers

Zu den Anforderungen an Vortrag und Nachweis des für das Ende der Leistungspflicht aus der Krankentagegeldversicherung erforderlichen Eintritts der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers (§ 15 I 1 b) AVB) durch den Versicherer

Die Beendigung einer Krankentagegeldversicherung wegen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers ist schlüssig dargetan, wenn der Versicherer ein ärztliches Gutachten vorliegt, dass der Versicherungsnehmer in dem zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 % erwerbsunfähig ist, da er an einer nicht mehr zu heilenden, nur noch palliativ zu behandelnden Tumorerkrankung leidet.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 5; AGB § 15 Abs. 1 S. 1 Buchst. b);

Gründe

I.

1. 2.