OLG Naumburg - Urteil vom 17.01.2013
4 U 35/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 646/11

Beendigung und Rückabwicklung einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach dem Policenmodell aufgrund Widerspruchs bzw. Widerrufs durch den Versicherungsnehmer

OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 4 U 35/12

DRsp Nr. 2013/22464

Beendigung und Rückabwicklung einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach dem Policenmodell aufgrund Widerspruchs bzw. Widerrufs durch den Versicherungsnehmer

Gegen das Policenmodell als solches bestehen keine europarechtlichen Bedenken, weshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nach Ablauf der Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. von vierzehn Tagen ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ausscheidet.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. Mai 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 646/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 04. Mai 2011, Az.: 4 O 646/11, ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch und Widerruf nebst vorsorglicher Anfechtung eines Rentenversicherungsvertrages auf Zahlung eines Betrages von 15.013,03 € unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung, hilfsweise gestützt auf Schadensersatz wegen eines der Beklagten angeblich zur Last fallenden Beratungsverschuldens in Anspruch.