AG Düsseldorf, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 79/19
LG Düsseldorf, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 390/21
Befahren einer Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung; Unzulässigkeit des Rückwärtsfahrens entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung; (Unmittelbares) Rückwärtseinparken (Rangieren) als zulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung; Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts fahrenden Fahrzeug)
BGH, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen VI ZR 287/22
DRsp Nr. 2023/15243
Befahren einer Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung; Unzulässigkeit des Rückwärtsfahrens entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung; (Unmittelbares) Rückwärtseinparken ("Rangieren") als zulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung; Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts fahrenden Fahrzeug)
a) Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1StVO gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist - ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße - kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.b) Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts fahrenden Fahrzeug).
Tenor
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