Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer Sozialversicherungsträger durch den Kfz-Haftpflichtversicherer
BGH, Beschluß vom 13.07.1982 - Aktenzeichen VI ZR 106/80
DRsp Nr. 1994/4835
Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer Sozialversicherungsträger durch den Kfz-Haftpflichtversicherer
Reicht die Deckungssumme des Kfz-Haftpflichtversicherers nicht aus, um die Direktansprüche mehrerer Sozialversicherungsträger voll zu befriedigen so sind diese nicht Gesamtgläubiger, vielmehr kann jeder von ihnen nur den ihm nach einem Verteilungsverfahren gemäß § 156VVG zustehenden Betrag verlangen.