OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.08.2017
5 U 64/16
Normen:
VVG § 161 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 989
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 177/16

Beginn der 3-Jahres-Frist für den Ausschluss des Anspruchs auf Leistungen aus einer Lebensversicherung wegen Selbsttötung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 5 U 64/16

DRsp Nr. 2018/3766

Beginn der 3-Jahres-Frist für den Ausschluss des Anspruchs auf Leistungen aus einer Lebensversicherung wegen Selbsttötung

Gem. § 161 Abs. 1 VVG ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages als Beginn der 3-Jahres-Frist abzustellen. Weist der Versicherer bei Übersendung des Versicherungsscheins auf einen errechneten Mehrbeitrag hin verbunden mit der Bitte, eine "Antragsbestätigung" unterschrieben zurück zu senden, so kommt der Vertrag in diesem Sinne erst zu diesem Zeitpunkt zustande.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 177/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 161 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Lebensversicherungssumme als Bezugsberechtigte nach dem Selbstmord ihres Ehemannes.