OLG Hamm - Urteil vom 08.07.2020
12 U 74/19
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2; BGB § 254; VOB/B 2002 § 13 Nr. 3 und 5; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2022, 120
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 451/16

Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter mehreren zur Gewährleistung am Bau Verpflichteten

OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 12 U 74/19

DRsp Nr. 2020/10706

Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter mehreren zur Gewährleistung am Bau Verpflichteten

Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, NJW 2010, S. 60 ff. Rn. 21). Die Rüge von Mangelsymptomen allein begründet nicht die grob fahrlässige Unkenntnis eines Baubeteiligten von den eine Haftung begründenden Tatsachen. Dazu ist auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Mangelursache erforderlich. Erst wenn bei einem Baubeteiligten die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Mangelursachen vorliegt, kann dieser erkennen, ob er selbst für den Mangel haftet und/oder ein anderer Baubeteiligter.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.05.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und neu gefasst.