BGH - Urteil vom 28.03.1985
III ZR 20/84
Normen:
BGB §§ 839, 852 ; GG Art. 34 ; NWStrG § 9a; NWStrRG §§ 1, 4;
Fundstellen:
VersR 1985, 642
ZfS 1985, 260
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen die Streupflicht

BGH, Urteil vom 28.03.1985 - Aktenzeichen III ZR 20/84

DRsp Nr. 1994/4441

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen die Streupflicht

Bei Inanspruchnahme der Stadt aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung wegen behaupteten Verstoßes gegen die Streupflicht kann die für den Verjährungsbeginn maßgebende Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen erst bejaht werden, wenn keine Haftung von Anliegern oder deren Mietern als andere Ersatzmöglichkeit i. S. von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht kommt.

Normenkette:

BGB §§ 839, 852 ; GG Art. 34 ; NWStrG § 9a; NWStrRG §§ 1, 4;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt wegen Verletzung der Streupflicht Ersatz ihres materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld. Die Stadt erhebt u.a. die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin stürzte am 20. Januar 1979 gegen 15.50 Uhr in Velbert-Langenberg auf der Mühlenstraße in Höhe des Hauses Nr. 8 und brach sich das rechte Handgelenk. Die Mühlenstraße hat an der Unfallstelle keinen von der Fahrbahn abgesetzten Bürgersteig. Eigentümerin des Hauses Nr. 8 war die Beklagte; sie hatte das Haus vermietet.