OLG Nürnberg - Endurteil vom 04.04.2017
14 U 612/15
Normen:
BGB § 12; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
MDR 2017, 776
VuR 2017, 238
LSK 2017, 113548
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4325/13

Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung der Bearbeitungsentgelte in gewerblichen Darlehensverträgen

OLG Nürnberg, Endurteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 14 U 612/15

DRsp Nr. 2018/948

Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung der Bearbeitungsentgelte in gewerblichen Darlehensverträgen

1. Wie Verbrauchern (vergleiche BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, juris Rn. 44 ff. und XI ZR 17/14, juris Rn. 42 ff.) ist es auch gewerblichen Darlehensnehmern erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen, eine Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte zu erheben. 2. Verlangt eine Bank ein Bearbeitungsentgelt, das sie nach bestimmten Vorgaben errechnet, stellen die von ihr formulierten Vertragsklauseln auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, wenn anstelle eines festen Prozentsatzes ein konkreter, sich in mehreren Verträgen nicht wiederholender Betrag in Euro genannt wird. 3. Auch Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen, die der Finanzierung des Bauträgergeschäfts dienen, stellen kontrollfähige Preisnebenabreden dar. Bei der Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung eines Bauträgerkredits handelt die Bank im eigenen Interesse oder in Erfüllung eigener gesetzlicher bzw. nebenvertraglicher Pflichten (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 13. Juli 2016, 13 U 140/15, juris Rn. 17 ff.).