SchlHOLG - Urteil vom 28.04.2017
1 U 165/13
Normen:
BGB § 635 a. F.; BGB § 635a; BGB § 203; BGB § 214;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.08.2013

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen ArchitektenPflichten des Architekten bei der Vergabe von Bauleistungen im Auftrag eines privaten Auftraggebers

SchlHOLG, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 1 U 165/13

DRsp Nr. 2017/8148

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten Pflichten des Architekten bei der Vergabe von Bauleistungen im Auftrag eines privaten Auftraggebers

1. Die Verjährung eines schon vor der Abnahme bestehenden Schadenersatzanspruchs gegen einen Architekten aus § 635 BGB a. F. beginnt, wenn keine Leistungen mehr erbracht werden können. Das ist der Fall, wenn die Objektbetreuung durch den Architekten vereinbart war und die Verjährungsfristen für Ansprüche gegen die am Bau beteiligten Unternehmen abgelaufen sind, so dass eine Objektbegehung nicht mehr sinnvoll ist.2. Ein Architekt, der darauf hinwirkt, dass in einem Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber eine kürzere Verjährungszeit als fünf Jahre vereinbart wird, verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe. Er kann sich wegen seiner Schadenersatzpflicht nicht darauf berufen, dass seine Leistungen in der Objektüberwachung bereits nach Ablauf der kürzeren Verjährungszeit unmöglich geworden seien, so dass die Verjährungsfrist wegen Ansprüchen gegen ihn bereits früher begonnen habe. Orientierungssätze: Zur Verjährung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Architekten aus § 635 BGB a. F.

Tenor