BayObLG - Beschluß vom 20.04.1999
2 ObOWi 159/99
Normen:
StVG § 26 Abs. 3 ; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 80
DAR 1999, 323
DRsp IV(468)212a
NJW 1999, 3278
NStZ 1999, 519
NZV 1999, 433
VRS 97, 205
VersR 1999, 251
VersR 2000, 251

Beginn der Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bei später Zustellung des Bußgeldbescheids

BayObLG, Beschluß vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 159/99

DRsp Nr. 1999/6265

Beginn der Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bei später Zustellung des Bußgeldbescheids

»Ist der Bußgeldbescheid später als zwei Wochen nach seinem Erlaß zugestellt worden, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG mit der ersten nach Erlaß des Bußgeldbescheides vorgenommenen Unterbrechung der bis dahin geltenden dreimonatigen Frist.«

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 3 ; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um mindestens 62 km/h zu einer Geldbuße von 400 DM und verhängte ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Er ist insbesondere der Auffassung, die Ordnungswidrigkeit sei verjährt.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt ist. Folgender Verfahrensgang ergibt sich hierzu aus den Akten: