OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.03.2022
9 U 130/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 117/18

Beginn der Widerspruchsfrist des Versicherungsnehmers bezüglich der Vertragsunterlagen zum VersicherungsvertragBeweislast für den Zugang der Unterlagen zum VersicherungsvertragBestreiten des Erhalts des Versicherungsscheins durch den Versicherungsnehmer mit NichtwissenRechercheobliegenheit des Versicherers bezüglich der Übersendung der Versicherungsunterlagen an den VersicherungsnehmerSekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers über den Erhalt von Versicherungsunterlagen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 9 U 130/19

DRsp Nr. 2023/1530

Beginn der Widerspruchsfrist des Versicherungsnehmers bezüglich der Vertragsunterlagen zum Versicherungsvertrag Beweislast für den Zugang der Unterlagen zum Versicherungsvertrag Bestreiten des Erhalts des Versicherungsscheins durch den Versicherungsnehmer mit Nichtwissen Rechercheobliegenheit des Versicherers bezüglich der Übersendung der Versicherungsunterlagen an den Versicherungsnehmer Sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers über den Erhalt von Versicherungsunterlagen

1. Die Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a. F. begann nur zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation) vollständig erhalten hat. Den Zugang der Unterlagen hat im Streitfall der Versicherer nachzuweisen.2. Weiß der Versicherungsnehmer nach vielen Jahren nicht mehr, welche Unterlagen er bei der Übersendung des Versicherungsscheins vom Versicherer erhalten hat, kommt ein Bestreiten des Zugangs bestimmter Unterlagen mit Nichtwissen in Betracht. Der Versicherungsnehmer ist im Prozess jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Frage aufzuklären, welche Unterlagen er erhalten hat (Rechercheobliegenheit).