Der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 08. November 2010 wird aufgehoben.
Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zulässige Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 08.11.2010, mit dem die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 11.12.2009 (gemeint: der Antrag, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen; vgl. Göhler OWiG 15. Aufl. § 80 Rn. 20), als unzulässig verworfen wurde, ist begründet.
Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 4 OWiG) ist noch nicht in Lauf gesetzt worden.
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