OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.01.1999
14 U 189/97
Normen:
BGB § 831 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)99c
VersR 2000, 863

Begrenzte deliktische Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Omnibusses: Unfall beim Abholen von Schulkindern durch einen Schulbus; Geschäftsherren-Haftung für Verrichtungsgehilfen für eine Entlastung erforderliche Überwachung eines Busfahrers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 14 U 189/97

DRsp Nr. 2004/1440

Begrenzte deliktische Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Omnibusses: Unfall beim Abholen von Schulkindern durch einen Schulbus; Geschäftsherren-Haftung für Verrichtungsgehilfen für eine Entlastung erforderliche Überwachung eines Busfahrers

1. Deliktische Haftung des Fahrers eines Schulbusses, der beim Wenden des Fahrzeugs auf einem Schulhof eines der auf ihre Abholung wartenden, während des Schwenkvorgangs vorübergehend für ihn zum Teil nicht sichtbaren Kinder verletzt. 2. Anforderungen an die - zwecks Entlastung nach § 831 Satz 2 BGB nachzuweisende - Überwachung eines Busfahrers.

Normenkette:

BGB § 831 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen
DRsp I(146)99c
VersR 2000, 863