OLG Nürnberg - Urteil vom 27.07.2000
8 U 1411/00
Normen:
AKB §§ 2 b Abs. 1 e 2 b 2 Abs. 2 S. 1 7 I Abs. 2 VVG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1244
NJW-RR 2001, 97
OLGR-Nürnberg 2001, 1
VersR 2001, 231

Begrenzung der Regreßbefugnisse bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 8 U 1411/00

DRsp Nr. 2000/7809

Begrenzung der Regreßbefugnisse bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

»Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten nach § 2 b Abs. 1 e AKB (Fahren unter Alkoholeinfluß) und anschließend nach § 7 I Abs. 2 AKB (Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht), so ist die Regreßbefugnis des Versicherers auf den Betrag von 10.000 DM begrenzt. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer nicht für jede Obliegenheitsverletzung jeweils 10.000 DM (vorliegend 20.000 DM) verlangen.«

Normenkette:

AKB §§ 2 b Abs. 1 e 2 b 2 Abs. 2 S. 1 7 I Abs. 2 VVG § 6 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. (Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

II. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Beklagte gegen den Kläger nicht wegen zweier selbständiger Obliegenheitsverletzungen (vor und nach dem Versicherungsfall) Regreß in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM verlangen kann. Ihr steht vielmehr lediglich die Regreßbefugnis aus §§ 2 b Abs. 1 e AKB, 6 Abs. 1 und 2 VVG zu. Diese ist jedoch gemäß § 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB auf den Betrag von 10.000,00 DM begrenzt.