OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.11.2017
14 U 13/17
Normen:
VVG § 1 S. 1; BB-BUZ § 1; BB-BUZ § 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 353
VersR 2018, 660
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 579/14

Begriff der Berufsunfähigkeit i.S. der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 14 U 13/17

DRsp Nr. 2018/1444

Begriff der Berufsunfähigkeit i.S. der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Der Gesellschafter und Geschäftsführer eines Raumausstattungsunternehmens ist im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung berufsunfähig, wenn er an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom sowie einer mittelgradigen Panikstörung leidet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 23.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 929.667,89 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; BB-BUZ § 1; BB-BUZ § 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte für den Zeitraum ab ...2011 aus zwei bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) zu einer Lebensversicherung und einer Altersrentenversicherung in Anspruch.