OLG Celle - Urteil vom 08.07.2020
14 U 25/18
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVO § 21a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 104; SGB VI § 105; SGB VI § 110 Abs. 1; BGB § 276; ZPO § 304; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1485
NZV 2021, 103
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 323/14

Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VIIHaftung des nicht bei dem Arbeitgeber des Verletzten angestellten Führers eines Fahrzeugs bei einer Fahrt vom gemeinsamen Einsatzort zum WohnortBegriff der groben FahrlässigkeitUmfang der Kürzung von Ansprüchen wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts

OLG Celle, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 14 U 25/18

DRsp Nr. 2020/10721

Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Haftung des nicht bei dem Arbeitgeber des Verletzten angestellten Führers eines Fahrzeugs bei einer Fahrt vom gemeinsamen Einsatzort zum Wohnort Begriff der groben Fahrlässigkeit Umfang der Kürzung von Ansprüchen wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts

1. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist weit auszulegen. Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09 -, juris). Hierzu zählt auch die Durchführung von Fahrten mit Betriebsfahrzeugen im Straßenverkehr. Eine betriebliche Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Fahrt im Betriebsinteresse des Arbeitgebers des Versicherten durchgeführt wird.