BGH - Urteil vom 07.01.1972
IV ZR 152/69
Normen:
AUB § 3 Nr. 4;
Fundstellen:
VersR 1972, 292

Begriff der Bewußtseinsstörung; Rechtliche Folgen absoluter Fahruntüchtigkeit für das Versicherungsverhältnis

BGH, Urteil vom 07.01.1972 - Aktenzeichen IV ZR 152/69

DRsp Nr. 1994/5716

Begriff der Bewußtseinsstörung; Rechtliche Folgen absoluter Fahruntüchtigkeit für das Versicherungsverhältnis

1. Bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit liegt stets eine Bewußtseinsstörung i. S. von § 3 Ziff. 4 AUB vor. 2. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist dann auf die Ursächlichkeit dieser Bewußtseinsstörung für den Unfall zu schließen. 3. Bereits eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 o/oo rechtfertigt die Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit. 4. Ist ein beträchtlicher Alkoholeinfluß gewiß, so können auch Ausfallerscheinungen bei dem Verhalten des Versicherten im Straßenverkehr für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung und deren Unfallursächlichkeit sprechen. 5. Es kann dann darauf ankommen, wie der Versicherte gefahren und wie es zu dem Unfall gekommen ist.

Normenkette:

AUB § 3 Nr. 4;

Hinweise: