BGH - Urteil vom 15.01.1980
VI ZR 181/78
Normen:
VVG § 67 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 213
MDR 1980, 570
NJW 1980, 1468
VRS 59, 14
VersR 1980, 526
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 23.06.1978
LG Hamburg,

Begriff der Familienangehörigen

BGH, Urteil vom 15.01.1980 - Aktenzeichen VI ZR 181/78

DRsp Nr. 1994/5177

Begriff der Familienangehörigen

»Familienangehörige im Sinne von § 67 Abs. 2 VVG sind nicht nur Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte, sondern auch Personen, die ohne eine derartige familienrechtliche Verbindung mit dem Versicherten in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist wie bei einem Pflegekind.«

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 16. Mai 1974 kam es auf der Kreuzung einer Bundesstraße mit einer untergeordneten Landstraße zwischen dem Versicherungsnehmer W. der Klägerin und dem Erstbeklagten, dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte ist, zu einem Verkehrsunfall.

Bei dem Unfall erlitten die im Fahrzeug des Erstbeklagten mitfahrende Frau S. und deren damals 20 1/2 Jahre alte eheliche Tochter Girolama Maria S. Verletzungen; Frau S. verstarb alsbald. Die Getötete, eine italienische Staatsangehörige und mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet, dessen Aufenthalt seit langem unbekannt ist, hatte seit mehr als 20 Jahren mit dem Erstbeklagten in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt. Aus dieser Lebensgemeinschaft sind fünf Kinder hervorgegangen; diese leben auch heute noch im Haushalt des Beklagten zu 1), der für sie sorgt. Die Ehelichkeit dieser Kinder ist nicht angefochten, die Unterhaltspflicht des Erstbeklagten daher nicht gerichtlich festgestellt.