BGH - Urteil vom 17.10.2000
VI ZR 67/00
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 145, 331
DAR 2001, 119
MDR 2001, 155
NJW 2001, 443
NZA 2001, 103
NZS 2001, 270
NZV 2002, 32
SP 2001, 51
VersR 2001, 336
VersR 2001, 372
ZfS 2001, 64
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen VI ZR 67/00

DRsp Nr. 2000/9986

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

»Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfaßt über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, als er am 19. Februar 1998 auf dem Betriebshof "Pferdeturm" der Deutschen Bahn AG in H. bei Gleis 207 von einer Rangierabteilung der Deutschen Bahn AG angefahren wurde. Er hatte für seine Arbeitgeberin, die D.-GmbH, die im Auftrag der Deutschen Bahn AG deren Reisezugwagen reinigt, gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen die Reinigung eines Zuges abgeschlossen. Als er auf dem Weg zu einer Müllsammelstelle einen zuvor an dem Gleis 207 abgelegten Müllsack aufheben wollte, wurde er von der Rangierabteilung erfaßt. Lokführer war der Erstbeklagte, mitfahrender Rangierleiter der Zweitbeklagte.