BGH - Urteil vom 11.07.2007
XII ZR 197/05
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1166
DAR 2007, 641
MDR 2007, 1367
NJW 2007, 2988
NZV 2007, 568
VRS 113, 254
VersR 2007, 1531
ZGS 2007, 364
zfs 2008, 24
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 53/05
LG Karlsruhe, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 808/04

Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen XII ZR 197/05

DRsp Nr. 2007/15878

Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

»Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, weil dieser den bei ihr gemieteten Pkw grob fahrlässig beschädigt habe.

Am 8. Juni 2004 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen BMW 318, wobei eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 EUR für selbstverschuldete Unfälle vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Beklagte von der Klägerin ein mit "Mietvertrag" überschriebenes Blatt Papier, aus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der Miete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab.

Ferner heißt es dort:

"Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen S.-Vermietbedingungen, die Bedingungen des S.-Expressmasteragreement sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute.

...

Die allgemeinen S.-Vermietbedingungen und die Bedingungen des S.-Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus."

In den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter "J: Haftung des Mieters Nr. 2.":