OLG Celle - Urteil vom 01.07.2020
14 U 8/20
Normen:
StVO § 3 Abs. 1; SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1291
NZV 2021, 214
r+s 2020, 727
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 86/19

Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII

OLG Celle, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 14 U 8/20

DRsp Nr. 2020/10720

Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII

Für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Feststellung eines in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ein Sekundenschlaf kann "einfach fahrlässig" nicht vorhergesehen werden, weil objektiv vorhandene Übermüdungserscheinungen subjektiv nicht wahrgenommen werden. Es wäre nicht völlig unentschuldbar, wenn der Beklagte auf die Gegenfahrbahn geraten ist, weil er bei Dunkelheit und Nebel infolge einer Fahrbahnsenke die Lichter aus dem Gegenverkehr und die Rückleuchten der ihm vorausfahrenden Fahrzeuge aus den Augen verloren hätte und deswegen kurzzeitig orientierungslos gewesen wäre.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg [9 O 86/19] wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.