OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.08.2017
3 Rv 25 Ss 606/17
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Js 22772/16

Begriff der Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit b StGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 3 Rv 25 Ss 606/17

DRsp Nr. 2018/14950

Begriff der Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit b StGB

Aus einem gefährlichen Verstoß gegen die Straßenverkehrspflichten kann nicht auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn eine Fehleinschätzung des Fahrzeugführers vorliegt, die ein Augenblicksversagen darstellt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 21. März 2017 - 2 Cs 27 Js 22772/16 - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Saulgau zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bad Saulgau hat den Angeklagten am 21. März 2017 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15,00 € verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Zur Tat hat das Amtsgericht dabei folgendes festgestellt: