OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2022
1 OLG 53 Ss 51/22
Normen:
StGB § 315c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ns 129/21

Begriff der Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss 51/22

DRsp Nr. 2023/2695

Begriff der Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB

1. Die Wertgrenze für die Annahme einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB liegt bei 750 €. 2. Dabei ist auf den drohenden Schaden an der gefährdeten Sache abzustellen, der – ausgehend vom Verkehrswert – nach der am Marktwert zu bemessenden Wertminderung zu berechnen ist. Dafür kommt es allein auf den Wert der Sache selbst an, nicht aber auf den Wiederherstellungsaufwand.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Brandenburg a. d. H. verurteilte den Angeklagten am 17. Mai 2021 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 25,00 €.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 28. Februar 2022 als unbegründet.