OLG Naumburg - Beschluss vom 21.03.2017
2 Ws 45/17
Normen:
Anlage 3 Nr. 12 zu § 42 Abs. 2 StVO;
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 732 Js 205200/16

Begriff der Schrittgeschwindigkeit im Sinne von § 42 Abs. 2 StVO Anlage 3 Nr. 12

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 45/17

DRsp Nr. 2017/13293

Begriff der Schrittgeschwindigkeit im Sinne von § 42 Abs. 2 StVO Anlage 3 Nr. 12

Schrittgeschwindigkeit im Sinne von § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Nr. 12 der dazu erlassenen Anlage 3 ist eine solche von höchstens 10 km/h.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Halle wird das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 5. Dezember 2016 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zur gefahrenen Geschwindigkeit bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

Anlage 3 Nr. 12 zu § 42 Abs. 2 StVO;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der durch Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit zur Geldbuße von 150 € verurteilt.

Es hat festgestellt: Der Betroffene führte am 7. November 2015 nachmittags einen PKW in W., in der N. Straße, Fahrtrichtung S. Straße, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 42 km/h. Die N. Straße ist ein verkehrsberuhigter Bereich, durch Zeichen 325.1 ist angeordnet, dass Fahrzeugführer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.