OLG Oldenburg - Urteil vom 16.10.2020
11 U 2/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 826; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2; AktG § 203;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 376/19

Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 11 U 2/20

DRsp Nr. 2021/13557

Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007

Ist eine Motorsteuerungssoftware dergestalt eng auf die Bedingungen des Prüfstandes bezogen programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten werden, ist in dem Motor mit Wissen und Wollen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden. Eine Konzernmutter, die selbst (auch) die strategischen Entscheidungen für die Entwicklung und Verwendung für den von einer Tochtergesellschaft hergestellten Motor und der implementierten Motorsteuerungssoftware trifft, haftet für das Inverkehrbringen dieses Motors.

I. Auf die Berufung des Klägers vom 10.01.2020 wird das am 16.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich (Aktenzeichen 5 O 376/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.214,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2019 bis zum 03.09.2020 auf einen Betrag von 45.699,05 € sowie ab dem 04.09.2020 auf einen Betrag von 44.214,56 € zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw1 mit der FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) (...).

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,