BGH, Urteil vom 11.05.1985 - Aktenzeichen VI ZR 280/63
DRsp Nr. 1994/4429
Begriff des Anerkenntnisses
1. Für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208BGB genügt jede Handlung oder Äußerung dem Berechtigten gegenüber, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. 2. Hierzu gehört auch ein Vergleichsangebot des Haftpflichtversicherers, in welchem die grundsätzliche Haftung des Verpflichteten nicht in Frage gestellt wird.