Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 2016, Az.:
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß §
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