OLG München - Urteil vom 02.03.2017
29 U 2621/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 20760/15

Begriff des Aufenthaltsorts i.S. einer Klausel in einer Reiseabbruchversicherung

OLG München, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 29 U 2621/16

DRsp Nr. 2018/11368

Begriff des Aufenthaltsorts i.S. einer Klausel in einer Reiseabbruchversicherung

Eine Klausel in einer Reiseabbruchversicherung, wonach bei unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen oder Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort erforderlich ist, verstößt insbesondere hinsichtlich des Begriffs des Aufenthaltsorts nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 2016, Az.: 25 O 20760/15, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

1. 2.