OLG Hamm - Urteil vom 18.02.2013
6 U 35/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 974
NZV 2013, 4
NZV 2013, 596
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 170/11

Begriff des Betriebs eines Kfz i.S. von § 7 Abs. 1 StVG

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2013 - Aktenzeichen 6 U 35/12

DRsp Nr. 2013/5572

Begriff des Betriebs eines Kfz i.S. von § 7 Abs. 1 StVG

Kommt es zu einem Brand aufgrund austretender Betriebsstoffe eines Pkw, nachdem dieser in der Halle eines Kfz-Reparaturbetriebes zur besseren Durchführung der Reparatur wenige Meter bewegt worden ist, so liegt kein Schaden beim Betrieb eines Kfz vor, wenn das Fahrzeug zuvor einige Tage nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 11. Januar 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen des Hallenvermieters aufgrund des Brandereignisses von 03.11.2010 in der Gewerbehalle Q-Weg in X freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten trägt der Beklagte zu 2) 19 %. Von seinen eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 2) 56 %. Alle weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

1. 2. 3.