Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 11. Januar 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen des Hallenvermieters aufgrund des Brandereignisses von 03.11.2010 in der Gewerbehalle Q-Weg in X freizustellen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten trägt der Beklagte zu 2) 19 %. Von seinen eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 2) 56 %. Alle weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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